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VORSTAND

Präsident:
Jürg Hanselmann, Pianist und Komponist, Schaan

Schriftführerin:
Renate Bachmann, Vaduz
Kassier:
Rupert Tiefenthaler, Vertreter Josef Rheinberger-Archiv, Vaduz
Vertreter der Familie Rheinberger:
Prof. Dr. Hans-Jörg Rheinberger, Berlin

Wissenschaftlich/künstlerische Beiräte:
Klaus Beck, Direktor der Liechtensteinischen Musikschule, Vaduz
Prof. Dr. Frank Hauk, Organist und Professor an der Hochschule für Musik und Theater München, Ingolstadt
Karl Jerolitsch, Vizepräsident IRG, Schaan
Prof. Hannfried Lucke, Organist und Professor am Mozarteum Salzburg, Triesen         
Dr. Barbara Mohn, Leiterin der Editionsstelle der Rheinberger-Gesamtausgabe, Leinfelden-Echterdingen 
Prof. Clemens Morgenthaler, Landeskonservatorium Feldkirch
Prof. Dr. Birger Petersen, Musikhochschule Mainz

Vorstand

STATUTEN

I.     Charakterisierung des Vereins

 

 

1. Name und Sitz

 

Art. 1

 

 

Unter dem Namen

 

Internationale Josef Gabriel Rheinberger Gesellschaft

 

kurz «IRG», im Weiteren dieser Statuten „Verein“ genannt, besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 246 ff. PGR.

 

Der Sitz des Vereins ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.

 

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

 

 

 

2. Zweck

 

Art. 2

 

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar ideelle Zwecke. Er setzt sich die Förderung und Verbreitung des Schaffens von Josef Gabriel Rheinberger zum Ziel.

 

Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a. Verbreitung der Werke Josef Gabriel Rheinbergers;

b. Künstlerische Unterstützung der Aufführungen von Werken Josef Gabriel Rheinbergers;

c. Förderung von Personen, die sich für die Verbreitung der Werke Josef Gabriel Rheinbergers einsetzen;

d. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über Leben und Werke und Wirken Josef Gabriel Rheinbergers und seines Umfelds:

e. Beratung und Informationen über Leben und Werke Josef Gabriel Rheinbergers;

f. Zusammenarbeit mit dem Josef Rheinberger-Archiv, Vaduz;

g. Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen im In- und Ausland, die das Erbe von Josef Gabriel Rheinberger pflegen.

 

Der Verein ist ideell und nicht gewinnorientiert. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

II.    Finanzen

 

1. Finanzielle Mittel

 

Art. 3

 

Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch:

 

a) Mitgliederbeiträge;

b) Zuwendung der Kulturstiftung FL

c) Zuwendung von Mitgliedern oder Dritten;

 

 

2. Verwaltung des Vereinsvermögens

 

Art. 4

 

Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand. Dieser erstellt auch die Jahresrechnung.

 

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung und Einsatz der finanziellen Mittel.

 

Bankauszüge werden dem Präsidenten zugesendet, Kopien der Bankauszüge gehen an den Kassier oder an den Sekretär. Alternativ kann dies auch mittels ebanking-Zugängen erfolgen. Der Präsident sowie der Kassier besitzen zudem Informationsvollmacht betreffend aller Vereinskonten.

 

 

3. Haftung

 

Art. 5

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

III.   Organisation

 

1. Organe

 

Art. 6

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Rechnungsrevisoren;

d) allenfalls Kommissionen und Delegierte, entsprechend den Beschlüssen und Reglementen der Vereinsversammlung.

 

 

2. Mitgliederversammlung

 

a)  Allgemeines

 

Art. 7

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Das Vereinsjahr endet jeweils am 31.12. eines jeden Jahres.

 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen.

 

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

 

 

b)  Einberufung

 

Art. 8

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Vereinsmitgliedern und Gönnern unter Angabe der Traktanden rechtzeitig, mindestens aber 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, schriftlich zuzustellen, bzw. in geeigneter Form bekannt zu machen.

 

Anträge von Mitgliedern sind der Präsidentin / dem Präsidenten des Vorstands rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser sie in die Traktandenliste aufnehmen kann. Nur Anträge von geringerer Bedeutung haben nicht ausdrücklich auf der Traktandenliste aufzuscheinen (Varia).

 

c)  Beschlussfähigkeit

 

Art. 9

 

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erfordert die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Im Falle der Nicht-Beschlussfähigkeit kann auf eine ¼ Stunde später durch den Versammlungsleiter eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, welche unbeschadet der Zahl der anwesenden und vertretenen Stimmen, jedoch davon zwingend 2 Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sein müssen, beschlussfähig ist.

 

Stellvertretung ist nur durch andere Vereinsmitglieder zulässig. Ein Mitglied kann höchstens 1 anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

 

d)  Beschlussfassung

 

Art. 10

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen, sofern es in diesen Statuten im Einzelfall nicht anders bestimmt ist, mit dem einfachen Stimmenmehr.

 

Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern kann eine schriftliche Wahl verlangt werden.

 

Bei Stimmengleichheit hat die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten den Stichentscheid.

 

 

e)  Zuständigkeit

 

Art. 11

 

Die Mitgliederversammlung ist für Folgendes zuständig:

 

a) Genehmigung der Protokolle, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und allenfalls weiterer Berichte;

b) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle, allfälliger Kommissionen sowie allfälliger Delegierter;

c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

d) Bestellung von Kommissionen und von Delegierten;

e) Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern:

g) Abänderung der Statuten (Art. 23);

h) Beschlussfassung über die Auflösung (Art. 24);

i) Erlass von Reglementen;

j) Beschlussfassung in richtungsweisenden Angelegenheiten über Antrag des Vorstandes. Ist die Beschlussfassung dringlich oder sind die Richtlinien für die Entscheidungsfällung in einem Reglement der Vereinsversammlung enthalten, so entscheidet der Vorstand auch über solche Angelegenheiten.

k) Festlegung des Mitgliederbeitrages.

 

f)  Leitung

 

Art. 12

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten des Vereines.

 

Das Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer.  Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

3. Vorstand

 

a)  Allgemeines

 

Art. 13

 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, vier bis acht wissenschaftlich/künstlerischen Beiräten sowie einem Mitglied der Familie Rheinberger (fakultativ). Diese sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Vizepräsident wird vom Vorstand aus den Reihen der Beiräte bestimmt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Funktionsdauer beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Falls ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet, wird für die restliche Amtsdauer vom Vorstand eine Ersatzwahl vorgenommen. Der Vorstand kann jederzeit zusätzliche Mitglieder in den Vorstand wählen. Die Wahl muss einstimmig erfolgen. Die vom Vorstand gewählten Mitglieder sind von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

Der Vorstand kann sich ein Reglement (Vorstandsreglement) geben, in welchem insbesondere die Organisation des Vorstands sowie die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Leitung der Vorstandssitzungen zu regeln sind.

 

 

 

b)  Zuständigkeit

 

Art. 14

 

Der Vorstand führt die notwendigen Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks. Insbesondere ist er für folgendes zuständig:

 

a) Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

c) Vertretung des Vereines nach aussen;

d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

e) Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen;

f) Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht,

g) Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung jeweils per 31.12.;

h) Die Ergreifung von Massnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes.

 

Dem Vorstand kommen des Weiteren alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind.

 

c)  Beschlussfassung

 

Art. 15

 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung eines Vorstandsmitglieds so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens 7 Tage zuvor unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. In besonderen Fällen kann auf Form und Frist verzichtet werden und der Beschluss auf dem Zirkularweg schriftlich erfolgen. Zu dessen Gültigkeit bedarf es der Einstimmigkeit.

 

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Präsidenten den Stichentscheid.

 

d)  Zeichnungsrecht

 

Art. 16

 

Der Verein wird gegenüber Dritten rechtsverbindlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied als Kollektivzeichnungsberechtigter zu zweien.

 

Das Zeichnungsrecht auf Bankkonten bestimmt der Vorstand.

 

 

 

 

4. Rechnungsrevisoren

 

Art. 17

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Funktionsdauer beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Anstelle der zwei Rechnungsrevisoren kann auch eine dazu befähigte Verbandsperson eingesetzt werden.

 

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der Mitgliederversammlung diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.

 

 

5. Kommissionen und Delegierte/

Reglemente der Vereinsversammlung

 

Art. 18

 

Die Mitgliederversammlung und auch der Vorstand können für besondere Zwecke Kommissionen und Delegierte bestellen bzw. ernennen. Die diesbezüglichen Aufgaben werden jeweils von der Mitgliederversammlung schriftlich festgelegt.

 

Die Mitgliederversammlung kann Reglemente erlassen, die für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind. Verstösse gegen die genehmigten Reglemente können mit einer Verwarnung, einer Busse oder einem Vereinsausschluss geahndet werden.

 

 

IV.   Mitgliedschaft

 

 

1. Allgemeines

 

Art. 19

 

Juristische und natürliche Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

 

Jedes Vereinsmitglied besitzt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

 

 

2. Ordentliche Mitglieder

 

a)  Erwerb

 

Art. 20

 

Mitglied kann nur werden, wer

 

a) Sich aktiv beim Erfüllen des Vereinszweckes beteiligt und

b) Sich um das Wohl und die Weiterführung des Vereins bemüht ist.

 

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. Beantragt eine Person die Aufnahme als Vereinsmitglied und beschliesst der Vorstand die Nichtaufnahme, so steht der betroffenen Person binnen 14 Tagen ein schriftliches Beschwerderecht an die nächste Mitgliederversammlung offen, welche endgültig entscheidet.

 

 

3. Ehrenmitglieder

 

Art. 21

 

Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste im Rahmen der Bestrebungen des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Ehrenmitglieder haben dieselben Mitwirkungs- und Stimmrechte wie die übrigen Mitglieder.

 

 

4. Beendigung

 

Art. 22

 

Jedes Mitglied kann jederzeit frei seinen Austritt erklären. Austrittserklärungen sind schriftlich bei der Präsidentin / dem Präsidenten oder an die Mitgliederversammlung einzureichen.

 

Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen schriftlich durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt insbesondere dann, wenn sich das betroffene Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens oder durch den Verstoss gegen gültige Reglemente schuldig gemacht hat. Gegen den Vorstandsbeschluss kann das betroffene Mitglied binnen 14 Tagen eine schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben.

 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das oder auf Teile des Vereinsmögens. Sie haben kein Anrecht auf die Rückerstattung von ihnen bis dahin geleistete Beiträge oder Zahlungen an den Verein.

 

 

V.    Verschiedenes

 

 

1. Statutenänderungen

 

Art. 23

 

Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

 

In der Einladung zur Mitgliederversammlung hat die Statutenänderung in ihrem gesamten Wortlaut auf dem Traktandum aufzuscheinen.

 

 

2. Auflösung

 

Art. 24

 

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen. Der Verein ist immer weiterzuführen, wenn sich mindestens drei Mitglieder (inkl. vertretene Mitglieder) für die Weiterführung aussprechen.

 

Im Falle der Auflösung ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss in dem Sinne zu verwenden, der dem Vereinszweck am ehesten entspricht. Eine treuhänderische Verwaltung zur Überlassung an eine Nachfolgeinstitution ist zulässig. Wird keine andere Regelung getroffen, ist das Vermögen samt Inventar an die Gemeinde Vaduz zur Aufbewahrung oder Weiterverwendung im Sinne des Vereinszwecks Art. 2 zu übergeben. Die Gemeinde Vaduz kann dieses einem sich später neu bildenden Verein mit gleichen Zielen zur Benützung zu übergeben.

 

3. Schlussbestimmung

 

Art. 25

 

Vorstehende Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung in Kraft und ersetzen die bisher gültigen Statuten vom 17. März 2003.

 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Fassung an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 9. November 2023 beschlossen und genehmigt.

 

Vaduz, 9. November 2023

​

 

Präsident                                      Schriftführerin                             Kassier

 

Jürg Hanselmann                        Renate Bachmann                      Rupert Tiefenthaler

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Statuten
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